Betreiberinformationen

Was ist ein Kran?

Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge die Lasten mit einem Tragemittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können

BGV D6 §2 Begriffsbestimmung

  

Wer darf einen Kran bedienen?

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • die körperlich und geistig geeignet sind
  • die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

 

Durchführungsanweisung zu § 29 Abs. 1 Nr. 1: Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszweckenunter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu. Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen,die die Arbeitssicherheit gefährden. Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des Kranführers, er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften jederzeit nachzulesen.

§29 Kranführer, Instanhaltungspersonal

 

Pflichten des Unternehmens

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

BGV D6 §26 Wiederkehrende Prüfungen

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. (Anmerkung: §5 Abs.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.)

BGV A3 §3 Abs. 1 Grundsätze der elektrischen Prüfung

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg.

BGV D6 §25 Abs. 1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

 

Was ist mit Mängeln aus den Prüfungen

Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind. 

BGV D6 §27 Abs. 2 Prüfbuch