1. Verpflichtungen des Kunden bei Montageleistungen
Vor Beginn der Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Gegenstände, soweit ihre Gestellung nicht Inhalt unserer Leistungspflicht ist, sich an Ort und Stelle befinden und alle bauseitigen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, dass die Montage sofort und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass:
Sollte dem Auftraggeber die Erfüllung dieser Pflichten nicht möglich sein, so können diese Rahmenbedingungen durch die KranTeam GmbH gegen besondere Vergütung geschaffen werden. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung dieser Pflichten in Verzug gerät.
2. Preise und Zahlungen
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung gilt: An die im Angebot genannten Festpreise ist der Anbietende vier Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit der Absendung des Angebotes. Alle Preise gelten ab Unternehmen KranTeam GmbH, Verladung inklusive, jedoch ohne Verpackung.
Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu (in Deutschland derzeit 19%). Bei Lieferungen ins Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.
Kundenbestellungen führen erst dann zum Vertragsschluss, wenn wir diese ausführen oder wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Der Auftragnehmer kann, auch nach Vertragsschluss (dann aber nur, wenn an der Bonität des Auftraggebers berechtigte Zweifel bestehen, oder es sich um einen neuen Kunden handelt), seine Leistungspflicht von einer Anzahlung i.H.v 50% des Auftragswerts abhängig machen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Abschluss der technischen Dienstleistungen, spätestens am Ende einer Kalenderwoche, die Leistungsnachweise für die geleisteten Stunden auszustellen oder zu unterzeichnen. Nach Fristablauf und ergebnisloser Aufforderung gelten die vom Auftragnehmer abgerechneten Stunden als genehmigt.
Zahlungen sind, mangels anderslautender Vereinbarungen, ohne Abzug sofort nach Rechnungseingang in Euro zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen, Wechsel nur insoweit, als sie diskontfähig sind. Für rechtzeitige Vorlage und Protest wird keine Haftung übernommen, sich hieraus ergebende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet. Die Aufrechnung mit von KranTeam bestrittenen Ansprüchen ist Ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für rechtskräftig festgestellte Forderungen.
3. Angebot
An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und Software, die wir dem Kunden überlassen, stehen alle Rechte, insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung ausschließlich uns zu. Der Kunde hält diese Gegenstände für Jedermann geheim.
4. Lieferzeiten
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Dies gilt nicht, wenn seitens des Auftraggebers noch Unterlagen eingereicht werden müssen oder eine verlangte Anzahlung noch aussteht. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Für Verzögerungen, die nicht durch unsere Schuld entstehen, insbesondere bei der Selbstbelieferung, übernimmt die KranTeam GmbH keine Haftung. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer andere Leistungen wie Versandkosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Hat der Besteller die Verzögerung der Versendung zu vertreten, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden, Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser oder sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller einen entsprechenden Versicherungsschutz nicht nachweist. Die Gegenstände sind auch bei geringfügigen Mängeln anzunehmen. Die Sachmängelgewährleistungspflicht des Lieferers bleibt davon unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung der aufgrund des Liefervertrages bestehenden Forderungen, bei Kaufleuten bis zur Zahlung aller bei der KranTeam GmbH noch offenstehenden Rechnung, im Eigentum des Lieferers. Bei einer Übersicherung verpflichtet sich der Lieferer, auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten frei zu geben. Der Besteller ist zur Verpfändung und zur Übertragung des Eigentums an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers berechtigt. Pfändungen und Beschlagnahmen sind unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller haftet gegenüber dem Lieferer für alle daraus entstehenden Schäden.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Die Angaben im Angebot sowie in den dazu gehörenden Unterlagen sind nach dem bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Sie können daher nicht zugesichert werden. Für die Lieferung gebrauchter Waren ist die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Ansonsten haftet der Lieferer für Sachmängel wie folgt:
Die Haftung ist auf Neulieferung / Ausbesserung beschränkt. Der Besteller hat dem Lieferer für die Vornahme dieser Handlungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Beim Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Sachmängelhaftung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn der Fehler auf eine seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäße durchgeführte Änderung oder Instandsetzungsarbeit zurückzuführen ist. Von den vorgenannten Bestimmungen bleibt die Haftung des Lieferers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für das arglistige Verschweigen von Fehlern unberührt.
Eine Gewährleistung für Teile unserer Erzeugnisse, die nicht von uns selbst hergestellt werden, übernehmen wir nur in dem selben Umfang wie sie vom Hersteller dieser Teile geleistet wird. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Stattdessen können wir unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen.
9. Gewährleistung für Dienst- und Werkleistung
Offensichtliche Mängel sind uns bei der Ab-/Übernahme, spätestens jedoch 14 Tage nach dieser, schriftlich anzuzeigen. Die Haftung der KranTeam GmbH ist zunächst auf Nachbesserung (auch mehrfacher) beschränkt. Erst nach dem fehlschlagen der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Davon unberührt bleiben die Rechte beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder arglistiges Verschweigen von Fehlern. Eine weitergehende Haftung der KranTeam GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bei Nachbesserung, Neulieferung oder Rückabwicklung tragen wir die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten und unsere Untersuchungskosten; Vertragskosten schulden wir nicht.
Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder ausservertraglich, beschränkt sich, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen AGB nicht anders ergibt auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung. Wir sind bereit dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
10. Sonstige Schadenersatzansprüche
Wir haften allein nach den gesetzlichen Vorschriften unter den nachfolgenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der KranTeam GmbH / Friedrichshafen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie etwa Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und Finanzierungskosten ist ausgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der Vertragsbestimmungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung, die den Interessen der Vertragsparteien am ehesten gerecht wird.
12. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der KranTeam GmbH. Das gleiche gilt, wenn die eine Vertragspartei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
Stand 12.03.2013